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AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
B2C (BUSINESS TO CONSUMER)
DER DRUCKEREI ROSER – VERSION MÄRZ 2019


§ 1. Geltungsbereich
(1) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, der Konsument iSd KSchG ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit dem Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon unberührt.
(3) Diese AGB gelten sinngemäß auch für den Online-Shop des Auftragnehmers.


§ 2. Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung
(1) Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
(3) Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen (Samstag kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
(5) Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind inkl. Umsatzsteuer und ARA-Zuschlag zu verstehen.
(6) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung (Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werden oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
(7) Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc), Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung des Gesamtrechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen, auch nach Vertragsschluss, an den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser geänderten Kosten neu ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur dann und soweit zulässig, als die Erhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen. Mehrkosten aufgrund von Umständen, welche allein oder überwiegend der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.
(8) Umstände gemäß Abs 7 können auch zu einer nachträglichen Preisminderung führen.
(9) Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
(10) Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw Leistungsumfanges.
(11) Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(12) Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.


§ 3. Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag, an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert. Der Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.


§ 4. Zahlung
(1) Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
(2) Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB zu beachten.
(3) Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer muss sich allerdings alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.
(4) Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.


§ 5. Zahlungsverzug und Terminsverlust

(1) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer
a) auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c) alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
(2) Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber kann der Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
(3) Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggeber gemäß Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß.
(4) Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, ab dem ersten Tag des Zahlungsverzuges Verzugszinsen iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich bei verschuldetem Verzug weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren und in angemessenem Verhältnis zur zugrundeliegenden Forderung stehen, zu ersetzen.


§ 6. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
(1) Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen (zB Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme, etc) ein Zurückbehaltungsrecht solange zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden durch den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers.


§ 7. Produktions- und Lieferzeit
(1) Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Wurden im Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 dieser AGB Fristen genannt, sind diese als Zirkatermine zu verstehen. Fixtermine müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(2) Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,
– Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber obliegenden Pflichten oder
– Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.
(3) Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer an diese Lieferfristen nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Verspätungsschäden.


§ 8. Lieferung/Gefahrenübergang
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung des Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder eine von diesem bestimmte, nicht als Beförderer tätige, dritte Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
(2) Sollte der Auftraggeber selbst einen Beförderungsvertrag geschlossen haben, ohne dabei die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer auf den Auftraggeber über.
(3) Wünscht der Auftraggeber nachträglich eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet der Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.


§ 9. Lieferverzug
(1) Bei Lieferverzug des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(2) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist der Auftragnehmer bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt, solange Vor- und Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren Geschäftsbetriebes ausschlaggebend ist.
(3) Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht zu erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Verzögerung gemäß Abs 2 mindestens 2 Wochen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beide Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten.
(4) Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.
(5) Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.


§ 10. Annahmeverzug
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs und für die leicht fahrlässige Beschädigung der Ware durch den Auftragnehmer oder Dritte.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.


§ 11. Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“)/Änderungen
(1) Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
(3) Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind. Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.
(4) Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB Rechtschreibfehler in der Überschrift am Deckblatt). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.


§ 12. Gewährleistung
(1) Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden.
(3) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen der Druckerzeugnisse, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig.
(4) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(5) Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.


§ 13. Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht wurde.
(2) Die Haftung für entgangenen Gewinn wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
(4) Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.


§ 14. Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber
(1) Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren die Anforderungen an die vom Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Papiergewicht, Endformat, Farbe etc innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
(2) Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.


§ 15. Zwischenprodukte
Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien frei, ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.


§ 16. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers und darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle des Abs 2, nicht weiterveräußert werden.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtritt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung abgetreten worden ist.
(3) Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen Forderung zu ersetzen.


§ 17. Übersicherung und Freigabeverpflichtung
Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).


§ 18. Referenznennungen/Überstückung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.


§ 19. Impressum
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Herstellung eines Medienwerks im Sinne des Mediengesetzes die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß.


§ 20. Urheberrecht
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelie-ferten Erzeugnisse wie vereinbart zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zukommt, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber gewährleistet und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um den Auftrag durchführen zu können.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.


§ 21. Namen- und Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf den Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.


§ 22. Datenschutz/Auftragsverarbeitung
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.
(2) Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen, Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen festgelegt.
(3) Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers,des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.
(6) Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
(7) Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.
(8) Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.
(9) Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.
(10) Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(11) Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
(12) Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen:
– Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte Schlüsselverwaltung;
– Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter, automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
– Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
– Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
– Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschräken, Speichernetzwerke, Software- und Hardwareschutz;
– Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
– Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen eigegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
– Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von Kundenservern.
(13) Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
(14) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikel 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
(15) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren, welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten nachzuweisen.


§ 23. Schriftformklausel

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keine Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.


§ 24. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Auftraggebers.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.